Änderungen 1. Januar 2021 – AHV/IV/EO

Wir möchten Sie auf folgende Änderungen im Bereich Lohnadministration aufmerksam machen:

Die Beiträge der Arbeitgeberinnen und der Arbeitnehmer für AHV/IV/EO und ALV bemessen sich gesamthaft in Prozenten des massgebenden AHV-Lohnes. Sie setzen sich neu wie folgt zusammen:
AHV 8,70%
IV 1,40%
EO 0,50% (bisher: 0,45%)
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10,60%
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ALV 2,20% für Löhne/Lohnbestandteile bis Fr. 148 200.00 (= max. versicherter Verdienst)
1,00% als Solidaritätsbeitrag für Lohnbestandteile ab Fr. 148 200.00.

Arbeitgeberinnen und Arbeitnehmer leisten somit an die AHV, IV und EO neu je 5,3 Prozent (bisher: 5,275 Prozent) des massgebenden Lohnes, an die ALV wie bisher je 1,1 bzw. 0,5 Prozent.

Der Mindestbeitrag an die AHV, IV und EO beträgt neu Fr. 503.00.


Beiträge der Selbständigerwerbenden

Die betragliche Höchstlimite der sinkenden Beitragsskala für Selbständigerwerbende liegt neu bei 57’400.00 Franken (bisher 56’900.00 Franken). Die untere Einkommensgrenze wird auf 9’600.00 Franken erhöht (bisher 9’500.00 Franken).


Leistungen der AHV (Basis Skala 44 / pro Monat)

  • Minimalrente CHF 1’195.00
  • Maximalrente CHF 2’390.00
  • Höchstbetrag der beiden Renten eines Ehepaares CHF 3’585.00

Bei Fragen zur Hilflosenentschädigung oder Ergänzungsleistungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


 
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