
Die Beiträge der Arbeitslosenversicherung betragen 2.2% des massgebenden Bruttolohnes bis zu einem Grenzwert von CHF 148’200.00. Für Löhne über dieser Grenze wurde bislang 1% als Solidaritätsbeitrag abgerechnet.
Ab dem 01.01.2023 fällt dieser Solidaritätsbeitrag wieder weg, da gesetzlich festgesetzte Schwellenwerte für die Erhebung des Beitrages erreicht wurden. Somit sind keine ALV-Beiträge mehr für Löhne über CHF 148’200.00 zu entrichten.
Beachten Sie diese Anpassung bei der Erstellung der Lohnabrechnungen ab Januar 2023.
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Treuhand Suisse
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